Planen und Bauen.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Kws 700 ZB 6762
BBR: Z 333

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RE

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Abstract

Die Städte und Gemeinden haben im Bau- und Siedlungswesen entscheidende Möglichkeiten der Gestaltung und Lenkung der örtlichen Situation. Der Schwerpunkt zur Erhaltung des Bestehenden umfasst die Sanierung und die Dorfentwicklung, aber auch neue Bereiche wie die der sozialen Stadt oder des Stadtumbaus. Zur städtebaulichen Planung gehört nicht nur die Erschließung und Nutzung neuer Siedlungsbereiche, sondern auch die Erhaltung, die strukturelle Verbesserung oder Nutzungsänderung bebauter Gebiete und die laufende Überprüfung noch nicht verwirklichter Planung anhand der städtebaulichen Planungsgrundsätze und den kommunalen Zielen der örtlichen Entwicklung. All diese planungsrechtlichen Zuständigkeiten sind Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

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Die Gemeinde

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Nr. 11/12

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S. 614-623

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