One fits all - Bürgermeister (oder Ratsmitglieder) als nebenamtliche "Leichtlohn"-Lenker gemeindlicher Unternehmen?
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Geraume Zeit schon steht es Kommunen frei, unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen in Privatrechtsform zu gründen oder sich daran zu beteiligen. Einen besonderen Schub in diese Richtung löste die "Energiewende" aus, die eine Reihe von Gemeinden dazu veranlasste, selbst oder zusammen mit anderen - kommunalen wie privaten - Partnern Unternehmen zu schaffen, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb einer (oder mehrerer) Energieversorgungsanlagen vor Ort (gegebenenfalls mitsamt der zugehörigen örtlichen Leitungsnetze) ist. Doch auch auf anderem Gebiet - etwa der örtlichen Wirtschafts- oder Tourismusförderung - bedienen sich Kommunen gerne privatrechtlicher Organisationsformen. Gerade in kleineren Gemeinden mag die Überlegung naheliegen, mit der Geschäftsführung dann gleich den jeweiligen ersten Bürgermeister (oder seinen Stellvertreter bzw. ein sonstiges geeignetes Mitglied des Gemeinderats) zu betrauen - eventuell auch gegen eine "Aufwandsentschädigung". Was ist nun rechtlich davon zu halten? Dieser Frage geht der Artikel nach.
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Bayerische Verwaltungsblätter : BayVBl
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Nr. 20
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S. 706-707