Das verfassungsrechtliche Gebot der vollständigen Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft in den Länderfinanzausgleich. Rechtsgutachten erstellt für die Finanzminister der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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Im Zuge der Verhandlungen über die Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzverteilung ab 2020 haben die Finanzminister der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen um ein Rechtsgutachten zu der Frage gebeten, wie Art. 107 Abs. 2 Satz 1 2. HS GG zu interpretieren ist. Das Rechtsgutachten analysiert zunächst den einschlägigen Normbestand im Maßstäbegesetz (MaßstG) sowie im Finanzausgleichsgesetz (FAG) sowie die Normgeschichte (B.), wirft im nächsten Schritt einen Blick auf kritische Stimmen in der Literatur (C. ), wendet sich dann der Argumentation im Normenkontrollantrag von Bayern und Hessen zu (D.), analysiert in einem weiteren Schritt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E.), legt anschließend die Zweistufigkeit der Finanzverfassung dar (F.) und analysiert das Berücksichtigungsgebot (G.). Auf dieser Grundlage wird der verfassungsrechtliche Rahmen für die Berücksichtigung der Kommunalfinanzen im Länderfinanzausgleich entfaltet (H.). Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens werden abschließend zusammengefasst (I.). Ein Executive Summary beschließt die Untersuchung (J.).

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37 S.

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