Der Schutz der Kommunen vor Aufgabenänderungen. Aufgabenübertragungsverbot und Konnexitätsgebot am Beispiel des Bildungs- und Teilhabepakets und des Vormundschaftsänderungsgesetzes. Gutachten von Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EHI) im Auftrag der kommunalen Spitzenverbände NRW.
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DE
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Köln
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DST: Fa 300/65
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Abstract
Im Zuge der Föderalismusreform ist ein Aufgabenübertragungsverbot des Bundes auf die kommunale Ebene in das Grundgesetz eingefügt worden. In der Anwendungspraxis zeigt sich jedoch zunehmend, dass die prägnante Formulierung des Aufgabenübertragungsverbotes im Grundgesetz alles andere als eindeutig war. Zwar ist die "Erfindung" völlig neuer staatlicher Aufgaben in Zeiten notwendiger Haushaltskonsolidierung und größerer sozialpolitischer Zurückhaltung sehr selten geworden, aber es häufen sich die Fälle, in denen sich der Bund entscheidet, Aufgaben zu verändern. Dabei stellt sich die Frage, was genau unter einer Aufgabenübertragung im Sinne der Grundgesetzartikel zu verstehen ist, und was konkret vom Übertragungsverbot erfasst wird. Aus Sicht der Kommunen ist weiter von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen veränderte Aufgaben zu einer Ausgleichspflicht nach dem im Landesverfassungsrecht verankerten Konnexitätsprinzip führen. Diese Kernfragen stellen sich auch bei zwei, im vergangenen Jahr erlassenen Bundesgesetzen. Im März 2011 wurde das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) erlassen. Im Zuge dieses Gesetzes wird das Bildungs- und Teilhabepaket auch im Sozialgesetzbuch XII eingeführt. Der Bund verbindet damit Vorgaben für die Leistungserbringung, so dass die Aufgabenerledigung wesentlich verändert wird. Im Juni 2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (VormBtRÄndG) erlassen. Danach soll neben weiteren neuen Standards eine Vollzeitkraft, die ausschließlich Vormundschaften oder Pflegschaften betreut, höchstens 50 Einzelfälle führen. Mit dieser Reglementierung werden jegliche Selbstverwaltungsspielräume faktisch ausgeschlossen. Das Gutachten stellt die Reichweite des Verbots der Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kommunen und zum landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsgebot anhand dieser beiden Neuregelungen dar. Es untermauert die Auffassung der Kommunen, dass der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz beim SGB XII überschritten hat und beim Vormundschafts- und Betreuungsrecht das Land NRW in der Pflicht steht, die Konnexitätsausgleichsregelungen anzuwenden.
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70 S.