Der funktionale Mängelbegriff.

Beck
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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099

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RE

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Abstract

Das überkommene BGB, an dem insoweit auch die Modernisierung des Schuldrechts nichts geändert hat, geht beim Werkvertrag von der Konstellation aus, dass Planung und Ausführung in einer Hand liegen - der des Unternehmers. Am Bau wird das freilich schon um 1900 nicht durchweg der Realität entsprochen haben. Die Friktionen, die sich aus einer Aufteilung der Aufgaben ergeben, will die höchstrichterliche Rechtsprechung mit einem Mängelbegriff bewältigen, man als funktional bezeichnen kann. Der Beitrag sieht das kritisch.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 3

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S. 129-132

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