Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB bei Vorhaben unter Bergaufsicht.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7489
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ZLB: R 291 ZA 775
IRB: Z 852
IRB: Z 852
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Abstract
Der Autor legt einleitend dar, dass gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 ff. BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die genannten Vorhaben erfordert grundsätzlich die Zustimmung der Gemeinde. Versagt diese das Einvernehmen, darf die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung nicht erteilen. Das Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit gem. §§ 31, 33 - 35 BauGB entschieden wird. Dies gilt insbesondere für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, soweit es sich nicht um privilegierte Vorhaben gem. § 38 BauGB handelt.
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Baurecht
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Nr. 11
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S. 1757-1767