Die zunehmende Bedeutung der Rechtsdurchsetzung durch Wettbewerber im Bereich des EU-Beihilfenrechts. Erhöhte Risiken für Kommunen und kommunale Unternehmen.
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DE
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Baden-Baden
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1613-0235
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ZLB: Zs 7094
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Abstract
Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 20111 hat der BGH klargestellt, dass das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 III 3 AEUV Drittschutz vermittelt und daher Konkurrenten von Beihilfenempfängern zivilrechtliche Schadens-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen die beihilfegewährende Stelle zukommen können. Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Konkurrentenklagen im Falle der Gewährung nicht notifizierter Beihilfen durch Kommunen und kommunale Unternehmen deutlich zunehmen.
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KommJur
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Nr. 5
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S. 179-183