Rechtliche Bewertung von Geruchsimmissionen.

Eul
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Eul

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Lohmar

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ZLB: 2009/120

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DI

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Abstract

Schadstoffe in der Luft führen nicht nur zu overten Schäden bei Menschen, Pflanzen und dinglicher Umwelt, sondern werden auch als oft störende Geruchsimmissionen wirksam. Grundsätzlich handelt es sich bei der rechtlichen Einordnung von Geruchsimmissionen um ein komplexes Unterfangen. Interessanterweise wurde diese Fragestellung in der Fachliteratur bislang nur selten mittels umfassender Gesamtdarstellungen behandelt. Als relevante Rechtsebenen für Abwägungen im Bereich der Geruchsimmissionen sind sowohl das Umweltverfassungsrecht und das Grundgesetz sowie das Bundes- und Landesrecht (Verwaltungs-, Privat-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht) zu berücksichtigen. Hierbei sind zum einen die von Geruchsimmissionen Betroffenen, wie insbesondere Nachbarn einer geruchsemittierenden Anlage, und deren Grundrechte (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit) zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind die Rechte der Emittenten geruchsaktiver Stoffe (häufig Anlagenbetreiber) Recht auf Schutz des Eigentums und Garantie beruflicher Freiheit bei der Bewertung mit einzubeziehen. Der vorgenommene Abgleich dieser beiden Pole mit dem gesetzgeberischen Handeln und geltenden Recht zeigt, dass bereits die Identifizierung geeigneter Messungs- und Bewertungsmethoden für Gerüche erhebliche Schwierigkeiten birgt. Daher wird ein substanzieller Ansatz darin liegen, zum einen bundeseinheitliche Regeln zu schaffen bzw. entsprechende Strategien zu forcieren, zum anderen aber das Hauptaugenmerk auf die Immissionsvermeidung schon in der Planungsphase zu legen. Unter anderem bietet sich hier die Möglichkeit, durch öffentlich-rechtliche Verträge bereits in der Konzipierungs- und Planungsphase geruchsemittierender Bauten und Anlagen geltende Immissionsstandards eben nicht nur zu erfüllen, sondern diese Standards im Sinne von Nachbarschaft und Allgemeinheit rechtlich bindend zu überschreiten (Präventionsfokus).

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XII, 159 S.

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