Public Private Partnership im Bereich Kunst und Kultur vor dem Hintergrund der historisch-traditionellen Begründung öffentlicher Kunst- und Kulturförderung in Deutschland.

Schrallhammer, Julia
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2006

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DE

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Regensburg

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ZLB: 4-2007/194

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DI

Abstract

Während es seit längerem Stimmen gibt, die eine Entstaatlichung im Bereich Kunst fordern und die Überlassung der Kunstförderung an Kräfte der Gesellschaft als Gebot aus Art. 5 Abs. 3 GG ansehen, geht ein Großteil der Literatur von einer gemeinsamen Kulturverantwortung von Staat und Gesellschaft aus. Ziel der Arbeit ist es zum einen, die Frage der Kulturverantwortung basierend auf einer Untersuchung der historisch-traditionellen Begründung der Kunstförderung in Deutschland zu klären und herauszufinden, ob die Gründe, weswegen in Deutschland Hauptträger der Kunstförderung allein die öffentliche Hand wurde, einer Kunstförderung in Kooperation mit der privaten Hand entgegenstehen. Zweiter Schwerpunkt ist dann, den rechtlichen Inhalt von Public Private Partnerships zu klären und deren Einsetzbarkeit im Bereich der Kunstförderung zu prüfen. Blickwinkel beider Teile ist mit den Schwerpunkten im Bereich der Rechtsgeschichte und dem Gesellschaftsrecht weniger das Öffentliche Recht als das Zivilrecht. Der Inhalt des zugrunde liegenden Begriffspaares "Kunst und Kultur" lehnt sich aus Praktikabilitätsgründen an die steuerrechtliche Definition an. Unter den Begriff der Förderung von Kunst und Kultur fallen dort Musik, Literatur, die darstellenden und bildenden Künste, einschließlich der Förderung von kulturellen Einrichtungen (Oper, Theater, Museen, Kunsthallen) und der kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Kunstausstellungen) sowie die Förderung des Denkmalschutzes. Ferner gehört dazu die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Darunter sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen, künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive und vergleichbare Einrichtungen zu verstehen. goj/difu

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227 S.

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