Die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung in den Grenzen des Bestandsschutzes.

Kovac
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Kovac

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DE

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Hamburg

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ZLB: 2006/2506

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Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
RE

Zusammenfassung

Die Studie greift die eigentumsrechtliche Konfliktsituation zwischen grundgesetzlicher Gewährleistung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und gesetzgeberischer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) am Beispiel der landesrechtlichen Regelungen über die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung in Sachsen und Niedersachsen auf. Es wird untersucht, ob und inwieweit bauliche Anlagen nach ihrer Errichtung gegen Beseitigungsanordnungen geschützt sind. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Konstellation der Rechtsänderung nach der abgeschlossenen Errichtung gelegt, die aus formal-juristischer Sicht einen Übergang der baulichen Anlage in die Illegalität bewirken kann. Anhand der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen über die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage einerseits auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung, andererseits auf den der Behördenentscheidung abstellen, werden die grundgesetzliche Eigentumsgewährleistung dargestellt und bestehende Schutzdefizite aufgezeigt. Im ersten Teil erfolgt eine Darstellung der bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung im System der grundgesetzlichen Eigentumsgewährleistung. Im zweiten Teil schließt sich eine Gegenüberstellung der gesetzgeberischen Bestimmungsbefugnisse hinsichtlich des Eigentumsinhalts und seiner Schranken mit den grundgesetzlichen Gewährleistungen durch die Bestandsgarantie und den Vertrauensschutz an. Hierbei wird ein Modell entwickelt, anhand dessen die Zulässigkeit der gesetzgeberischen Beseitigung eigentumskräftiger Rechte beurteilt werden kann. Im dritten Teil folgt schließlich die Übertragung der gefundenen Ergebnisse auf die Anwendung der bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung im konkreten Fall. Besondere Beachtung findet hierbei, daß die Landesgesetzgeber die maßgeblichen Befugnisnormen unterschiedlich ausgestalten können und somit unterschiedliche Ergebnisse in verschiedenen Bundesländern vorgezeichnet sind. Insbesondere in den Fällen, in denen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt wird, ergeben sich maßgebliche Konflikte zwischen dem Gestaltungsinteresse des Gesetzgebers einerseits und dem Bestandsinteresse des Eigentümers andererseits. difu

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Seiten

XXXIII, 218 S.

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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis; 32