Die Beurteilung von Quersubventionen nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages.

Najork, Kathrin
Shaker
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Datum

2004

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Herausgeber

Shaker

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Aachen

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 2005/443

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
RE

Zusammenfassung

Wenn der Vorgang der Quersubvention sehr weit definiert wird, wird er von vielen wirtschaftlichen Vorgängen erfüllt. Im Rahmen der Untersuchung wird festgestellt, wann die betriebswirtschaftlich veranlassten oder politisch gewollten Vorgänge im Einzelnen gegen das EG-Wettbewerbsrecht verstoßen. Die in der Literatur, in der Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden und in der Rechtsprechung gefundenen Fälle werden zu drei Fallgruppen systematisiert: die Gruppe des Ausgleichs zwischen Nachfragern innerhalb eines sachlichen Marktes (Fallgruppe 1), die Gruppe des geographischen Binnenausgleichs in einem sachlichen Markt (Fallgruppe 2) und die Gruppe der Transfers staatlich geschützter Wettbewerbsvorteile in freie Märkte (Fallgruppe 3). Zunächst werden diese drei Gruppen definiert und beispielhaft Sachverhalte dargestellt, die für die drei Fallgruppen stehen, ehe sie im Lauf der Untersuchung auf ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages hin untersucht werden. Die Untersuchung konzentriert sich auf marktbeherrschende Unternehmen (Art. 82 EG-Vertrag) und auf die Fälle, in denen die Quersubventionen den Charakter einer staatlichen Beihilfe haben können (Art. 87 EG- Vertrag) sowie darauf, ob sie aufgrund von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag von der Geltung der Wettbewerbsregeln befreit sind. In keiner der 3 betrachteten Fallgruppen kommt es typischerweise zu Verstößen gegen Art. 81 EG-Vertrag. Dies könnte nur der Fall sein, wenn der Wettbewerb durch Abreden zwischen Wettbewerbern beeinträchtigt wird. Bei Quersubventionen fließen jedoch nur Mittel zwischen Unternehmen oder Unternehmensteilen, so dass es typischerweise nicht zu Abreden zwischen Wettbewerbern kommt. Weder die Teilnehmer der Abrede über die Mittelzuwendung, noch deren Wettbewerber werden in ihrer Freiheit im Wettbewerb eingeengt. Bestehen Absprachen zwischen Unternehmen zusätzlich zur Mittelübertragung, müssen sie gesondert auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 81 EG-Vertrag hin nach den allgemeinen Regeln untersucht werden. goj/difu

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Seiten

XXVIII, 190 S.

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