Der Anspruch auf materiale Privatisierung. Exemplifiziert am Beispiel des staatlichen und kommunalen Vermessungswesens in Bayern.

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 2005/391

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RE

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Abstract

Das meist Subsidiaritätsprinzip genannte Privatheitsprinzip ist ein judiziables Rechtsprinzip. Es folgt nicht nur aus dem Freiheits- und dem Eigentumsprinzip, sondern wird auch durch die Grundfreiheiten gestützt. Eine freiheitliche Ordnung muss das Staatliche durchgehend staatsadäquat, d.h. hoheitlich, gestalten. Privatistische Organisationsformen und Handlungsweisen des Staates haben unverändert Bestand. Die Mischformen ermöglichen manche Privilegierung der staatlichen Unternehmen, als Begriff und in der Sache bereits ein Widerspruch. Die Fiskusdoktrin ist genauso Ausdruck republikwidriger Staatlichkeit wie das zugleich privilegierende und diskriminierende Institut des beliehenen Unternehmers. Das Wettbewerbsrecht ist Recht für Unternehmen, die durch materiale Privatheit definiert sind, nicht Recht für den Staat. Das Privatheitsprinzip und der Anspruch auf Privatisierung müssen grundsätzlich, gestützt auf fundamentale Lehren von der Freiheit, vom Recht und vom Staat, entwickelt werden. difu

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414 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 981