Zur Tatbestandsproblematik der §§ 331, 332 StGB unter besonderer Berücksichtigung des Drittvorteils.

Wentzell, Stefanie
Duncker & Humblot
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Datum

2004

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Herausgeber

Duncker & Humblot

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Berlin

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 2004/2890

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
RE

Zusammenfassung

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 wurden insbesondere bei den Tatbeständen der Vorteilsannahme wie -gewährung das Beziehungsverhältnis zwischen der Zuwendung und der im Gegenzug erbrachten Diensttätigkeit gelockert sowie die Tatbestände auf die Gewährung von Vorteilen für Dritte ergänzt. Durch diese Reform gerät eine Vielzahl von Kooperationspraktiken zwischen privater Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in den Verdacht der Korruption. Nach welchen Grundsätzen eine rechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit von einem strafrechtlich missbilligten Zusammenwirken abzugrenzen ist, bildet den Gegenstand der Untersuchung. In den Vordergrund wird dabei der bislang kaum beachtete Aspekt gerückt, dass die §§ 331 ff. StGB auf einem Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften (etwa dem Bundesbeamtengesetz) gründen, denen jeder Amtsträger zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Handelns im Namen und für den Staat unterliegt. In Konsequenz dieser dienstrechtsakzessorischen Betrachtungsweise verbietet es etwa § 331 StGB dem Amtsträger, für sich zu eigenem Nutzen Vorteile anzunehmen, während deren Entgegennahme aus rein altruistischen Motiven, beispielsweise zugunsten der Anstellungskörperschaft, erlaubt ist. Dabei untersucht die Autorin insbesondere den Vorteilsbegriff, das Rechtsgut und das systematische Verhältnis der Tatbestände untereinander sowie Fragen der Genehmigung. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Drittmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295 ff.) wird einer kritischen Würdigung unterzogen. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

188 S.

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Schriften zum Strafrecht; 152

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