Das Kopftuch der muslimischen Lehramtsanwärterin als Eignungsmangel im Beamtenrecht.

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: 2004/2652

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Seit einigen Jahren steht die Verschleierung von muslimischen Lehrerinnen an staatlichen Schulen in der öffentlichen Diskussion. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob es einer Lehramtsanwärterin gestattet ist, sich während ihrer Anwesenheit in der staatlichen Schule zu verschleiern. Hierbei wird hauptsächlich auf die Verschleierung mit einem Kopftuch eingegangen. Dem Kopftuch können verschiedene Bedeutungen zukommen: Es kann als politisches Symbol für den islamischen Fundamentalismus, als religiöses Symbol für den Islam oder auch aus traditionellen Gründen und ohne symbolische Bedeutung getragen werden. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verschleierung mit einem Kopftuch, das aus religiösen oder aus traditionellen Gründen getragen wird, zulässig ist, wenn die Lehrperson keine Werbung für ihren Glauben betreibt. Das als Zeichen für den Fundamentalismus getragene Kopftuch sowie die stärkeren Formen der Verschleierung, die das Gesicht und/oder den ganzen Körper bedecken, sind hingegen zu verbieten. difu

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XLV, 144 S.

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Schriften zum Staatskrichenrecht; 18