Gemeingebrauch und Staatseigentum. Private und öffentliche Sachenrechte an öffentlichen Straßen.
Gärtig
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Gärtig
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DE
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München
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ZLB: 2003/2726
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DI
RE
RE
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Abstract
Die Zahl der Veröffentlichungen zum Straßenrecht nimmt in den letzten Jahren wieder zu. Doch an innerer Konsistenz mangelt es dem Rechtsgebiet wie nie zuvor. Wer die Straße nicht gerade zum eigentlichen Verkehr benutzt, kann heute kaum noch erkennen, ob seine Nutzung erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei, gebührenpflichtig oder gebührenfrei ist. Wer vor Gericht zieht, kann nicht wissen, ob das Gericht seine Grundrechte prüft oder nicht. Wer gegen die Einziehung einer öffentlichen Straße vorgeht, muss damit rechnen, dass seine Klage nicht einmal zugelassen wird, selbst wenn ihn die Einziehung wirtschaftlich ruinieren wird. Die Arbeit versucht, die Brüche dieses Rechtsgebiets zu heilen und den Weg zum Straßenrecht aufzuzeigen. Frage ist , welcher Art ist das Eigentum, das Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden nach Auskunft der Gesetze an den öffentlichen Straßen besitzen? Eine ausführliche historische Analyse zeigt, dass der Staat bei richtiger Würdigung der rechtshistorischen Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich nur noch als "Ordnungshüter" angesehen werden kann, und dass zwischenzeitliche andere Sichtweisen nie den Sinn hatten, die Bürger von der freien Nutzung ihrer Straßen auszuschließen. Die Arbeit schließt mit dem Entwurf eines entsprechend reformierten Straßengesetzes. difu
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XVIII, 405 S.