Die Freiheit des Zugangs zu Verwaltungsinformationen. Akteneinsicht in Deutschland, Europa und den USA.

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Lohmar

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ZLB: 2003/2020

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DI

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Abstract

Im internationalen Vergleich weist Deutschland einen erheblichen Rückstand bei der Entwicklung von Informationsrechten, insbesondere vom Informationsfreiheitsgesetz, auf, Das bereichs- und berechtigtenunspezifische Recht auf Einsicht und/oder Kopie der bei der Verwaltung befindlichen Informationen müsste eigentlich aus Art. 5 GG ableitbar sein, da es Voraussetzung einer wirksamen Ausübung des Rechtes auf Meinungsfreiheit ist. Die deutsche Rechtsprechung hat aber bisher das Recht auf Informationsfreiheit nur auf die Informationen bezogen, die die Verwaltung als öffentlich zugänglich bezeichnet. Dies ist in der Lehre trotz ihrer zirkulären Argumentation kaum kritisiert worden. In Schweden existiert ein Recht auf Informationsfreiheit seit 1766, ohne dass dies den Staat zum Stillstand gebracht hätte, wie es zur Abwehr des Informationsfreiheitsrechts in Deutschland immer noch behauptet wird. In den USA hat der Freedom of Information Act von 1967 eine wechselvolle aber erfolgreiche Geschichte bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung bis hin zum Weißen Haus erfahren. Fast alle europäischen Staaten verfügen mittlerweile über mehr oder minder effektive Informationsfreiheitsgesetze. Nachdem das Europäische Parlament eine Transparenzverordnung mit weit reichenden Folgen für die Mitgliedsstaaten verabschiedet hat, kann das Informationsfreiheitsgesetz außer in Deutschland als im westlichen Kulturkreis allgemein anerkannt gelten. Hier haben sich lediglich die Länder Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und zuletzt NRW Informationsfreiheitsrechte gegeben, die sich in der Praxis als novellierungsbedürftig, wenig genutzt und dennoch wegweisend erwiesen haben. Die Vereinbarung der Koalitionspartner der 13. Legislaturperiode zur Verabschiedung eines Gesetzes ist nicht erfüllt worden. Ein solches Gesetz stellt jedoch zur weiteren Verankerung des Demokratieprinzips und zur Ermöglichung der Meinungsfreiheit ein rechtspolitisches Desiderat dar, wenn man es nicht als Völkergewohnheitsrecht bereits wirkend betrachtet. difu

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XII, 318 S.

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