Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen.
Duncker & Humblot
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2003
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Duncker & Humblot
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 2003/2484
DST: R 60/457
DST: R 60/457
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
DI
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt der Autor, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d.h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Autor heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d.h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v.a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet. difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
218 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum Öffentlichen Recht; 926