Paradigmenwechsel beim Steuererlass - § 227 AO im Brennpunkt überschuldeter Haushalte.

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Erlangen-Nürnberg

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ZLB: 2003/65

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DI

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Abstract

Ist ein Steuererlass vor dem Hintergrund aussichtsloser Überschuldung möglich? Ausgangspunkt der Arbeit ist § 227 AO (Abgabenordnung), vornehmlich der Billigkeitsbegriff in seiner heutigen Ausformung. Die Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts als Erlasskriterium hat der BFH mit Urteil vom 10.01.1957 anerkannt. Zu dieser Thematik sind seitdem eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen. Neben der Erlassbedürftigkeit trat zunächst als weitere Voraussetzung das Erfordernis persönlicher Würdigkeit. Im Laufe der Zeit kamen zusätzliche Forderungen hinzu: Ursache der persönlichen Bedürftigkeit müsse die Steuerfestsetzung sein, der Erlass dürfe Dritten nicht zugute kommen, der Erlass müsse sich wirtschaftlich auswirken. Der Sinn besteht weiterhin darin, eine Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts abzuwenden. Eine Entschuldung kann zwar Folge eines Steuererlasses sein, sie ist nicht das Ziel. Genau an diesem Punkt liegt der Unterschied zum neuen Insolvenzrecht. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung (InsO) hatte kein Interesse daran, den Lebensunterhalt des Schuldners sicherzustellen. Der Gesetzgeber entschied sich für die Implementierung eines Entschuldungsverfahrens in die InsO, überzeugt, ein soziales und freiheitliches Anliegen zu verwirklichen. Eine Schuldbefreiung beendet zwar für sich noch kein Leben am Existenzminimum, da sie sich bei einkommenslosen Schuldnern beispielsweise nicht auf die Ertragslage auswirkt. Sie ermöglicht aber einen wirtschaftlichen Neubeginn. Die Arbeit zeigt, dass dieser Paradigmenwechsel nicht ohne Einfluss auf die Billigkeitsregelung des § 227 AO bleiben kann. Der Zugriff auf § 227 AO darf künftig nicht mehr von Überlegungen zum Lebensunterhalt bestimmt werden, sondern muss als Beitrag des Steuergläubigers zur Überwindung einer Überschuldung verstanden werden. goj/difu

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XVI, 188 S.

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