Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft.
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DE
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Berlin
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0722-186X
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ZLB: 4-2003/179
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Abstract
Weltweit findet sich als Rechtsnorm in allen entsprechenden Verbraucherschutzgesetzen die Vorgabe, in der ökologischen Landwirtschaft keine gentechnisch veränderten Organismen einzusetzen. Auf europäischer Ebene enthalten weder die EU-Öko-Verordnung noch die Saatgutverkehrsrichtlinien Regelungen, aufgrund derer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Vermeidung von GVO-Einkreuzungen in ökologische Kulturen vorgeschrieben werden können. Eine Prüfung der neuen Freisetzungsrichtlinie ergibt aber, dass bei der Genehmigung zum Inverkehrbringen als "besondere Bedingungen für die Verwendung und Handhabung" eines GVO auch Maßnahmen zum Schutz vor Sachschäden durch GVO- Einkreuzung vorgeschrieben werden können. Als Maßnahmen zum Schutz vor Sachschäden werden hauptsächlich Sicherheitsabstände zwischen Feldern mit GVO-Pflanzen und ökologisch bewirtschafteten Kulturen sowie zusätzlich gentechnikfreie Gebiete diskutiert. Es werden pragmatische Hinweise zu Sicherheitsabständen abgeleitet. Gentechnikfreie Gebiete resp. geschlossene Anbaugebiete werden in Zusammenhang mit der Saatgutproduktion vorgeschlagen. Bisher ermöglicht nur das Zivilrecht in Deutschland einen privaten Ausgleich der Rechts- und Interessensphären der Bio-Bauern und der Nutzer transgener Sorten. § 906 BGB lässt sich hier als zentrale Steuerungsnorm des Umweltprivatrechts heranziehen. Dessen System von Unterlassungs- und Ausgleichsansprüchen ist hochkomplex und wird nur schwer zu einer zufrieden stellenden Koexistenz beitragen können. Eine Lösung wäre daher eine wirksame Selbstorganisation des Wirtschaftszweigs der Saatgutindustrie, die transgene Pflanzen züchtet und das Saatgut in Verkehr bringt. Sollte diese nicht möglich sein, bietet sich eine öffentlich-rechtliche Regelung an. difu
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248 S.
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Texte; 01/03