BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 4 C 4.02. Regionalplanung.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
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Abstract
Amtliche Leitsätze: 1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungsonzeption zusammenfügen. 2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären. 3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -**). 4. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten. 5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 24
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S. 753-757