Mietverträge über Sonderimobilien.

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DE

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508

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Abstract

Seit einigen Jahren sind verstärkt Mietverträge über so genannte Sonderimmobilien Gegenstand von Entscheidungen des u. a. für das Gewerberaummietrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Der Begriff der Sonderimmobilie umschreibt dabei Mietobjekte, die für eine genau bestimmte, besondere Nutzung erstellt und vorgesehen sind. Typische Sonderimmobilien sind Einkaufszentren, Hotels, Krankenhäuser, Heimgebäude, aber auch Flughäfen, Freizeitanlagen oder Tank- und Rastanlagen. Trotz ihrer terminologischen Hervorhebung unterliegen Sonderimmobilien keinen besonderen rechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der Immobilien und den Nutzern sind in der Regel miet- oder pachtrechtlicher Natur, so dass die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB mit Ausnahme - der Regelungen über das Wohnraummietrecht. (§§ 549-577a, 536 Abs. 4, 547 Abs. 2 BGB), und für Pachtverhältnisse ergänzend die Vorschriften der §§ 581 ff. BGB zur Anwendung kommen. Gleichwohl hat sich im Bereich der Sonderimmobilien eine Reihe von typischen Rechtsproblemen herausgebildet, die Rechtsprechung und. Schrifttum immer wieder beschäftigen. Im Beitrag wird zu einer Auswahl dieser Rechtsfragen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Stellung genommen: zum Vertragsschluss, zum Vertragsinhalt, zur Risikoverteilung bei der Vermietung, zu den umlegbaren Betriebs- und sonstigen Nebenkosten.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 11

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S. 587-596

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