Zur Zulässigkeit der Verfügung einer spezifisch wasserrechtlichen Nebenbestimmung (§58 Abs. 4 WHG) in einer integrierten immisionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung integrierte wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung (§ 58 Abs. 4 WHG) mit einer Nebenbestimmung verfügt werden darf, die nach § 12 BImSchG an sich nicht zulässig wäre. Der Beitrag untersucht zunächst die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehaltes über § 12 Abs, 2 BImSchG, um anschließend wegen damit verbundener Auslegungsunsicherheiten die Zulässigkeit eines Widerrufs oder einer Befristung über das Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 58 Abs. 4 WHG zu untersuchen. In dieser Diskussion fragt der Autor nach der Reichweite von § 13 BImSchG, insbesondere ob die Konzentrationswirkung eine ersetzende/überformende Wirkung hat. Für die Ausgangsfrage bedeutet dies, dass die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitzuerteilende wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung im Rahmen eines Prüfauftrags des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt bei Vorliegen der wasserrechtlichen Voraussetzungen versehen werden kann.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 11

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S. 606-611

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