Die Zusicherung als sichere Handlungsform in der kooperierenden Verwaltung?

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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RE

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Abstract

Finanzielle und personelle Not veranlassen den Staat immer häufiger zur Kooperation mit Privaten, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben rekrutiert werden. Wenn ein Privater seine Arbeitskraft oder sein Vermögen für den Staat einsetzt, tut er dies in der Regel nicht ohne Gegenleistung, sondern im besten Falle auf einer Rechtsgrundlage, die ihm die gewünschte Planungs- oder Finanzsicherheit garantiert. Bewährte Rechtsinstrumente des Verwaltungsrechts, mit denen der Staat privates Engagement locken, fördern und abgelten kann, sind die Zusicherung und der verwaltungsrechtliche Vertrag. Beide Handlungstypen sind auf langfristige Bindungen zwischen Verwaltung und Bürgern angelegt. Was aber, wenn Inhalt und zeitliche Dauer einer Zusicherung oder eines Vertrags von Haushaltsentwicklungen in Bund, Ländern oder Kommunen eingeholt werden, die es dem Staat klug erscheinen lassen, sich von seinen eingegangenen Verpflichtungen zu lösen? Wenn Verwaltungshandeln korrekturbedürftig wird, steht seine Rechtsverbindlichkeit in Frage. Inwieweit kann sich der Private unter veränderten finanziellen Rahmenbedingungen auf vorangegangene Versprechen des Staates verlassen?

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 15

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S. 582-589

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