Mietleerstand als Erlöschungsgrund für Baugenehmingungen? Zur Wirksamkeit von Baugenehmigungen bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: Zs 61
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen erlischt eine Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist - in den meisten Ländern von drei Jahren - nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird. Für die bloße Unterbrechung einer genehmigten Nutzung eines Baugrundstücks - beispielsweise wegen Mietleerstandes einer Gewerbeimmobilie - existiert keine ausdrückliche entsprechende Bestimmung. Einige Baubehörden stellen jedoch die Nutzungsunterbrechung einer nicht ausgeübten Baugenehmigung gleich. Entgegen dieser Auffassung unterliegen vorübergehende Nutzungsunterbrechungen hingegen nur den allgemeinen Maßstäben des § 43 Abs. 2 VwVfG. Ein Erlöschen der Baugenehmigung kann nach diesen Voraussetzungen nur bei einer erkennbar dauerhaften Nutzungsaufgabe oder -änderung angenommen werden.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 14

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S. 869-873

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