Die artenschutzrechtliche Ertüchtigung der Bebauungsplanung. Stand und Perspektiven des Artenschutzes in der Bauleitplanung.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Der Naturschutz spielt seit jeher in der Bauleitplanung eine wichtige Rolle. Nach dem Baurechtskompromiss im BauROG 1998 sah sich die Städtebaufraktion als sicherer Sieger in der Auseinandersetzung mit dem Naturschutz. Der Erhalt des Abwägungsgebots lockerte die engen Fesseln der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. In der seitdem verstrichenen Zeit hat das Naturschutzrecht aufgeholt. Teils recht offensiv mit der Einbindung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in die Bauleitplanung, teils hinterrücks durch die Einführung des Umweltschadensrechts, teils versteckt dadurch, dass die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote den Bebauungsplan nachträglich zu Fall bringen können. Die Komplexität dieser Materie mit ihren Ausnahmen und Befreiungen, ihren Vorprüfungen und Verträglichkeitsprüfungen, ihren klassischen Ausgleichsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit ihren Nichtzugriffverbotsstrategien und mit ihren langen Sätzen und noch längeren Verweisketten ist für den Stadt- und Regionalplaner überwältigend, für den Bauherrn, sogar dem ambitionierten, eigentlich nicht mehr nachvollziehbar. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, nachdem der Artenschutz sein Territorium vom unberührten Außenbereich bis tief in die Städte und Siedlungen ausgedehnt hat. Dass diese naturschutzrechtlichen Wucherungen zu Spannungen führen müssen, wenn die Innenentwicklung gestärkt und der Außenbereich geschont werden soll, liegt auf der Hand. Die Politik hat sich dieses Problems angenommen. Doch wie sieht die mögliche Neuregelung aus? Sie wird sicher kein Freibrief für die planende Kommune sein. Sie bietet Erleichterungen, die aber nur verständlich und handhabbar sind, wenn die Grundbegriffe des Artenschutzes in der Bauleitplanung verstanden und beachtet werden.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 15

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S. 936-945

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