Die Zukunft der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eine Bewährungsprobe für die Abweichungsgesetzgebung nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes.

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DE

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Am 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Inzwischen liegen auch neue naturschutzrechtliche Regelungen in den Ländern vor, die zum Teil auf der Abweichungskompetenz nach Art. 72 III GG basieren. Wie weit die Länder von der bundesrechtlichen Eingriffsregelung abweichen dürfen, ist jedoch unsicher. Der Bundesgesetzgeber hat seinen Regelungen in § 13 BNatSchG einen allgemeinen Grundsatz vorangestellt, der insoweit den abweichungsfesten Kern markieren soll. Untersucht wird, inwieweit das dreistufige Rechtsfolgenprogramm der Eingriffsregelung verfassungsrechtlich geboten ist. Diese Frage wird verneint und auf die umstrittenen Abweichungsregelungen hinsichtlich der Eingriffsdefinition, der Binnendifferenzierung der Rechtsfolgen und des Ersatzgeldes eingegangen. Dem Bund ist nicht zu empfehlen, das Ersatzgeld der Realkompensation im Rang gleichzustellen.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 7-8

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S. 346-353

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