Die Veränderungssperre im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
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RE
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Abstract
Während die Frage der Notwendigkeit bzw. Entbehrlichkeit einer Prüfung von Bauordnungsrecht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO in der Rechtsprechung und Literatur auf eine rege Diskussion stößt, findet die Problematik der Prüfung einer Veränderungssperre im Rahmen von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - soweit ersichtlich - kaum Beachtung. Zumeist wird stillschweigend oder ausdrücklich angenommen, §14 BauGB "sei schon zu prüfen", obwohl Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO als solcher lediglich auf die §§ 29 - 38 BauGB verweist. Auch wenn man sich dieser Feststellung im Ergebnis anschließen mag, bedarf es bereits aus Gründen der von Art. 20 Abs. 3 GG geforderten Rechtsklarheit einer dogmatischen Verortung. Eine solche herzuleiten, ist das Anliegen der Abhandlung.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 5
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S. 129-132