Evaluierung und Weiterentwicklung der anlagentechnischen Einzelanforderungen in der Energieeinsparverordnung (§§ 13-15 EnEV 2007).

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DE

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Bonn

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1868-0097

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RE
EDOC

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Zusammenfassung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 4 Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) sind die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. Bereits in der Begründung zur EnEV 2007, die sich auf die Umsetzung der europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie beschränkte, wurde eine baldige materielle Fortschreibung der Vorschrift avisiert. Im Zuge einer solchen Fortschreibung waren auch die anlagentechnischen Vorschriften der Verordnung auf Fortschreibungsbedarf sowie etwaige Nachrüstungsvorschriften (unter anderem auch die Vorschriften des § 10 zum Austausch alter Heizkessel), zu untersuchen. Die Studie gliedert sich in zwei Teile: die Untersuchung von Anlagen zur Heizung und Warmwassererwärmung, für die die Mindestanforderungen seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr systematisch hinterfragt wurden sowie die Untersuchung von Lüftungs- und Klimaanlagen, für die mit der EnEV 2007 § 15 erstmalig Mindestanforderungen erhoben wurden.

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82 S.

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BBSR-Online Publikation; 31/2009