Die Vereinbarkeit von Direktvergaben für Schienenpersonennahverkehrsleistungen mit den Grundrechten.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Die Direktvergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen ist nach Art. 5 Abs. 6 der EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Verordnung EG Nr. 1370/2007) zulässig, sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist. Das nationale Recht untersagt in § 15 Abs. 2 AEG die Direktvergabe nicht. Den Aufgabenträgern ist ein Ermessen eingeräumt, ob sie Schienenpersonennahverkehrsleistungen ausschreiben; Ausschreibung und Vertragsschluss ohne vorherige Ausschreibung stehen nebeneinander. Es stellt sich daher die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Schienenpersonennahverkehrsverträge auszuschreiben, insbesondere, ob eine Nichtausschreibung eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 23
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S. 1486-1495