Schmerzensgeld außerhalb des Schadensersatzrechts. Eine Untersuchung zur Anwendbarkeit des § 253 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie im Falle des zivilrechtlichen Aufopferungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 2009/2462

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DI
RE

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Abstract

Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet § 253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB mit den dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist, und ob die Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und geboten erscheint.

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133 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 4927