Begründungsfrist in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auch für den klagenden Vorhabenträger?

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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RE

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Abstract

Im Interesse einer zügigen Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben gelten für den Rechtsschutz Dritter verfahrensrechtliche Besonderheiten, so z. B. die Klagebegründungsfristen der § 17 e Abs. 5 FStrG, § 18 e Abs. 5 AEG, § 10 Abs. 7 LuftVG, § 29 Abs. 7 PBefG und § 14 e Abs. 5 WaStrG. Unklar ist jedoch, ob die Begründungsfristen auch im Fall einer Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers gegen die Ablehnung einer beantragten Planfeststellung oder -genehmigung zu beachten sind. Soweit ersichtlich, hatte sich mit dieser Frage nun erstmals der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auseinanderzusetzen. Mit der stattgebenden Verlängerung der Frist zur Klagebegründung schloss er sich der Auffassung an, dass die Begründungsfristen nur im Fall der Anfechtungsklage Dritter, nicht aber einer Versagungsgegenklage des Vorhabenträgers zu beachten sind.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 18

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S. 555

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