Sind Sportwettbüros "Vergnügungsstätten" im Sinne der Baunutzungsverordnung?
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: 4-Zs 388
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Abstract
Die Zahl privater Sportwettbüros wird in Deutschland auf über 3.000 geschätzt. Ihre ordnungsrechtliche Zulässigkeit ist noch nicht abschließend geklärt; Entscheidungen des EuGH, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts stehen aus. Unabhängig hiervon tun sich Behörden und Gerichte mit der bauplanungsrechtlichen Einordnung von Wettbüros äußerst schwer. Vielfach werden sie ohne weitere Begründung als "Vergnügungsstätte" im Sinne der Baunutzungsverordnung angesehen. Dieser pauschalen Einordnung ist unter Heranziehung objektiver Kriterien entgegenzutreten.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 16
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S. 667-674