Der Kampf ums Altpapier - Zur Frage der "überwiegenden öffentlichen Interessen" und "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung" i.S. des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG.

Boorberg
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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG trifft dazu allerdings verschiedene Ausnahmeregelungen. Unter anderem normiert § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, dass eine Überlassungspflicht dann nicht besteht, wenn Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sofern dies dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit stellt § 13 KrW-/AbfG die "Schaltstelle" für die Zuweisung der abfallrechtlichen Entsorgungsverpflichtung dar. Daran schließt sich eine nicht unproblematische Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Tatbestandsmerkmale der "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung" sowie der "überwiegenden öffentlichen Interessen" an. Der Beitrag nimmt aktuelle obergerichtliche Entscheidungen sowie Entscheidungen des VG München zum Anlass, die entsprechende Rechtsprechung kritisch zu analysieren, und versucht, die aufgeworfenen Problemkreise einer abfallrechtlich konsistenten Einordnung zuzuführen.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 3

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S. 73-77

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