Publizität im Verhältnis von Bundesrechnungshof und Bundestag.
Kovac
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Kovac
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Hamburg
item.page.language
item.page.issn
1616-9794
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 2008/2617
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
RE
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Einzelne Abgeordnete bzw. ganze Fraktionen, insbesondere solche der parlamentarischen Opposition, versuchen immer wieder, nähere Informationen über solche Ergebnisse von Prüfungen der Rechnungshöfe des Bundes oder der Länder zu erhalten, die nicht Gegenstand der jährlichen Bemerkungen oder der sonstigen Berichterstattungsmöglichkeit sind. Von informalen Kenntnissen abgesehen, wissen die Abgeordneten nur das, was die Rechnungshöfe ihnen durch ihre ausdrücklich für die Volksvertretung bestimmte Berichterstattung mitteilen. Der überwiegende Teil der Prüfungen und deren Ergebnisse durch die Rechnungshöfe bleiben den Parlamentariern unbekannt. Auf Bundesebene finden nur ca. 25 % aller vom Bundesrechnungshof durchgeführten Prüfungen Eingang in die jährlichen Bemerkungen nach § 97 BHO. Der Bundesrechnungshof ist, von vereinzelten Ausnahmeregelungen abgesehen, nicht verpflichtet, seine Prüfungsergebnisse über die in § 97 BHO statuierte Berichtspflicht hinaus, dem Parlament und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies überrascht umso mehr, da das Parlament den Haushaltsgesetz beschließt und somit das finanzielle Handeln der Exekutive verbindlich festlegt und im Rahmen der Finanzkontrolle spiegelbildlich kontrolliert werden soll, ob die Exekutive sich an den im Haushaltsplan manifestierten Willen des Parlaments gehalten hat. Der Autor stellt das Verhältnis der Publizitätsverpflichtungen und Informationsbeziehungen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrechnungshof dar und geht der - in Literatur und Politik aufgeworfenen - Frage nach, ob über die einfachgesetzlich normierten Vorschriften hinaus ein Recht des Parlaments besteht, sämtliche Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs einzusehen. Der Versuch eine solche Verpflichtung herzuleiten, wird dabei nicht nur aus der verfassungsrechtlichen Informationskompetenzordnung unternommen, sondern ebenso aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip des Grundgesetzes und aus seinen einzelnen Ausprägungen.
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
313 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriftenreihe Verfassungsrecht in Forschung und Praxis; 39