Der Begriff des "eingeschalteten Unternehmens" i. S. des § 16 I Nr. 3 lit. b VgV.

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

§ 16 VgV bestimmt abschließend, welche Personen auf der Seite des öffentlichen Auftraggebers auf Grund ihrer Voreingenommenheit nicht befugt sind, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Ausschlusstatbestand des § 16 I Nr. 3 b VgV. Dieser enthält eine widerlegbare Voreingenommenheitsvermutung für solche Personen, die für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig werden, das sowohl zu dem öffentlichen Auftraggeber als auch zu mindestens einem Bieter geschäftliche Beziehungen unterhält. Die Auslegung des Begriffs des eingeschalteten Unternehmens entscheidet hierbei über die Reichweite der Voreingenommenheitsvermutung des § 16 I Nr. 3 b VgV und wird daher einer näheren Betrachtung unterzogen.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 7

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S. 422-424

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