Zur Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter von Berlin, das Ordnungsamt zwischen Polizei und Privatisierung.

Pewestorf, Adrian
Kulturbuch
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Datum

2007

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Herausgeber

Kulturbuch

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Berlin

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-2007/2939

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE
DI

Zusammenfassung

Gegenstand der Arbeit sind die Grenzen ordnungsbehördlicher Kompetenz am Beispiel der bezirklichen Ordnungsämter von Berlin, deren Errichtung zum 1.9.2004 (Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter) von zahlreichen Debatten begleitet war. Zunächst wird diese Debatte nachgezeichnet - neben den Aufgaben und Befugnissen der Außendienstmitarbeiter waren die Besetzung der Stellen sowie Ausrüstung und Ausbildung der Außendienstmitarbeiter Gegenstand der Diskussionen - ehe auf die Grenzen ordnungsbehördlicher Kompetenz eingegangen wird. Der Kompetenzbereich der Ordnungsbehörden wird nach oben durch die alleinige Polizeizuständigkeit begrenzt und nach unten durch eine Schwelle zur Privatisierung. Das Kriterium für die Bestimmung der Obergrenze ordnungsbehördlicher Kompetenz muss die Frage beantworten können, ab wann das Ordnungsamt nicht mehr selbst tätig werden darf, sondern die Polizei eingeschaltet werden muss. Damit wird zugleich umgekehrt beantwortet, welche Kompetenzen der Polizei an die Ordnungsämter (mit-)übertragen werden dürfen. Dies ist in Berlin durch das 'Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz' gesetzlich geregelt. Mit der Ordnungsdiensteverordnung hat der Verordnungsgeber aus diesen Befugnissen einige ausgewählt, die er für die Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter für anwendbar erklärt hat. Es wird überprüft, ob die erfolgte Ausstattung der Ordnungsämter mit bestimmten Befugnissen im Einzelnen rechtlich zulässig ist. Insbesondere wird auf die "Übertragung" der "Befugnisse" von Notwehr und Nothilfe gemäß § 32 StGB § 227 BGB und das Jedermann-Festnahmerecht nach § 12 7 11 StPO eingegangen. Für die Untergrenze ordnungsbehördlicher Kompetenz wird ein Kriterium entwickelt, das eine Unterscheidung ermöglicht, ob bei Zuständigkeit der Ordnungsbehörden Private Kompetenzen der Ordnungsbehörden wahrnehmen könnten. Im Vordergrund steht dabei die Privatisierung der Parkraumüberwachung, außerdem die Verkehrsüberwachung, die Überwachung der Grünanlagen sowie Sicherheitspartnerschaften.

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Seiten

100 S.

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