Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. Der oberhalb der Schwellenwerte bestehende vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters nach Zuschlagserteilung.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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DE

Erscheinungsort

Berlin

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ZLB: 2008/564

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Zusammenfassung

Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nicht berücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein. Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein. difu

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367 S.

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Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft; 178