Kleinkläranlagen als Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung - Die Rechtslage in Bayern.

Scheidler, Alfred
Boorberg
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2008

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Boorberg

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DE

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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RE

Abstract

Zur Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die diese Pflicht in aller Regel dadurch erfüllen, dass sie kommunale Abwasseranlagen (Kläranlagen) sowie ein Kanalsystem errichten und betreiben. Vor allem im ländlichen Bereich ist ein lückenloser Anschluss aller Anwesen an ein zentrales Kanalnetz aber nicht möglich. Für diese Fälle verbleibt als technische Lösung die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen. Der Beitrag stellt die rechtlichen Vorgaben und Besonderheiten dar, die es hierbei nach der Änderung der Abwasserverordnung im Jahr 2002 zu beachten gilt, und geht dabei auch auf die am 18.10.2006 in Kraft getretenen neuen Zuwendungsrichtlinien für Kleinkläranlagen ein. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 6

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S. 166-172

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