Betrauung im Bereich des Energiehandels in Deutschland?
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: 4-Zs 388
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Abstract
Schon unter Geltung des EnWG 1998 war umstritten, ob die Energieversorger auch mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S.d. Art. 86 Abs. 2 EG und der Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH "betraut" waren. Eine solche Betrauung ist jedoch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung insbesondere für die staatliche Gewährung von Ausgleichszahlungen. Obwohl sich die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage nach einer Betrauung durch die Novellierung des EnWG im Jahr 2005 noch verschärft haben, wurde das Problem unter Geltung des EnWG 2005 nicht mehr ernsthaft diskutiert. Diese Lücke will der Beitrag schließen. difu
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 21
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S. 922-924