Rechtsfragen zur geordneten Beendigung gewerblicher Kernenergienutzung in Deutschland - Umkehrbarkeit und Strommengenübertragungen beim Atomausstieg.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Die Gesetzgebung zum Atomausstieg aus dem Jahr 2002 beruht auf einer rechtlich nicht verbindlichen Vereinbarung zwischen der damaligen Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen. Die so geschaffenen gesetzlichen Regelungen sind (noch) verfassungsmäßig, rechtlich aber nicht unumkehrbar (Vorrang des späteren Gesetzes). Die Debatte um die Strommengenübertragung nach § 7 Abs. 1 b Satz 2 AtG gewinnt ihre Brisanz vor allem aus den Hoffnungen der Energiewirtschaft, einen etwaigen "Ausstieg vom Atomausstieg" nach der nächsten Bundestagswahl mit möglichst vielen noch laufenden Kernkraftwerken nutzen zu können. Die nach § 7Abs. 1 a Satz 2 AtG notwendige Zustimmung des BMU zur Übertragung von Strommengen von neuen auf alte Kraftwerke ist ein Ermessensverwaltungsakt des BMU, der für die Versagung der Zustimmung nicht des Einvernehmens des BMWi und des Bundeskanzleramts bedarf. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 19

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S. 1189-1201

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