Wem nützt die Entfernungspauschale?

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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DE

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Bonn

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0303-2493

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ZLB: 4-Zs 2548
BBR: Z 703
IFL: Z 0073

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Abstract

Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit galten im deutschen Einkommensteuerrecht, da beruflich veranlasst, seit Mitte des vorigen Jahrhunderts als abzugsfähige Werbungskosten. Dagegen wird eingewandt, die Wohnortwahl sei eine private Entscheidung, die Fahrtkosten zur Arbeit seien somit privat veranlasst. Tatsächlich handelt es sich um typische "gemischt veranlasste" Aufwendungen, bei denen neben der beruflichen Veranlassung auch private Präferenzen der privaten Lebensführung eine Rolle spielen, wie Auswertungen der zum Berufsverkehr verfügbaren Daten belegen. Nur knapp 70 % der Wege vom und zum Arbeitsplatz sind Direktfahrten; vielfach wird der Weg zur Arbeit mit weiteren Aktivitäten verknüpft, wie z. B. Einkäufe, Transport der Kinder zu einer Betreuungseinrichtung oder zur Schule oder Freizeitaktivitäten. Bei Berufstätigen, die Wohnort und/oder Arbeitsplatz gewechselt haben, stiegen die durchschnittlichen Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Nur ein Drittel hatte kürzere Wege, die Hälfte dagegen längere Wege zurückzulegen. Dabei ist die Entfernungszunahme bei bloßem Wohnungswechsel nur geringfügig niedriger als bei einem Arbeitsplatzwechsel, wo also eher ein Bezug zur Berufstätigkeit besteht. Die von 2007 an geltende Begrenzung der Entfernungspauschale auf Entfernungen ab 21 km geht in die richtige Richtung. Angesichts der langfristigen Bindungen, die mit der Wohnortwahl verbunden sind, erscheint ein gewisser Bestandsschutz für Fernpendler angemessen. Ein weiterer Abbau der Entfernungspauschale sollte längerfristig und schrittweise umgesetzt werden, um den Steuerpflichtigen Zeit zur Anpassung zu geben. Sozial- und verteilungspolitisch belastet der weitgehende Wegfall der Entfernungspauschale die Haushalte mit hohen Einkommen relativ nicht so stark wie die Bezieher niedriger Einkommen. Für rund 170 000 Bezieher niedriger Einkommen mit weiten Arbeitswegen bedeutet die jetzige Änderung bei der Entfernungspauschale eine spürbare Minderung des verfügbaren Einkommens. difu

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Nr. 2/3

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S. 201-209

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