Stichtag 1.7.2007: Das Chrom VI-Verbot der Altfahrzeug-Verordnung.
Nomos
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Date
2007
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Publisher
Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Authors
Abstract
Ab dem 1.7.2007 wird das in der AltfahrzeugO geregelte Verbot der Verwendung sechswertigen Chroms (Chrom VI) umfassend eingreifen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bauteile und Werkstoffe von Fahrzeugen, die nach dem 1.3.2003 in Verkehr gebracht werden, auch dann kein sechswertiges Chrom enthalten, wenn das Chrom VI in Korrosionsschutzschichten eingesetzt wird. Betroffen vom Stoffverbot ist nicht nur die Automobilindustrie, sondern insbesondere auch die Zuliefererbranche, da der Herstellungsprozess regelmäßig mehraktig verläuft und Zulieferer auf verschiedenen Ebenen tätig werden. Da Chrom VI nach der bis zum 1.7.2007 geltenden Ausnahmeregelung nur noch in Korrosionsschutzschichten eingesetzt werden darf, betrifft das im nächsten Jahr umfassend eingreifende Stoffverbot vor allem die Branche der Galvanotechnik, die schätzungsweise 40 % ihres Umsatzes für die Automobilindustrie erzielt. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 3
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S. 135-138