Der Rückbau des § 36 BauGB schreitet voran. Vom absoluten Verfahrensrecht über die Ersetzbarkeit zur Entbehrlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
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Abstract
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB - einst absolutes Verfahrensrecht und nur mühsam kommunalaufsichtlich oder gerichtlich überwindbare Vetoposition der Gemeinde - unterliegt seit einigen Jahren einem Prozess, der seine Reichweite Schritt um Schritt auf das zur Sicherung der kommunalen Planungshoheit unerlässliche Maß zurückgeschraubt hat. Die landesrechtliche Ersetzungsregelung des Art. 74 BayBO, die bundesrechtliche Ersetzungsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB sowie eine neuere Entscheidung des BVerwG1 zur Entbehrlichkeit des Einvernehmens im Falle der Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde sind Etappen auf diesem Weg. Ergebnis ist ein Rechtszustand, in dem nicht nur vom alten absoluten Verfahrensrecht wenig geblieben ist, sondern in dem auch der einst innovative Art. 74 BayBO mittlerweile in vielem überholt und anpassungsbedürftig ist und in dem schließlich sogar fraglich geworden ist, ob die komplizierte Konstruktion eines ersetzbaren Einvernehmens überhaupt noch Sinn macht oder ob es nicht einfachere Lösungen gäbe, die die Planungshoheit ebenso gut schützen. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 5
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S. 129-135