Artenschutz und Infrastrukturplanung.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Abstract
In seiner Entscheidung vom 10. 1.2006 hat der EuGH nicht nur den Projektbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG als zu eng moniert, sondern auch die Umsetzung des durch die FFH-RL vorgegebenen Artenschutzes durch das deutsche Naturschutzrecht kritisiert. Nachdem der EuGH bereits 1987 die Bundesrepublik wegen der unzureichenden Umsetzung der VS-RL verurteilt hatte, setzt sich diese Traditionslinie nun im Hinblick auf die FFH-RL fort. Diese Entscheidung hat in der Fachplanung für helle Aufregung gesorgt. Sie erschüttert die artenschutzrechtliche Leitentscheidung des BVerwG vom 11. 1.2001. Ihre Problematik soll vor dem Hintergrund einer etwas weiter gespannten Betrachtung der Herausforderung des Artenschutzes angesichts vielfältiger, unterschiedlicher und konkurrierender sozialer Nutzungsansprüche entfaltet werden. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 11
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S. 505-513