Raumordnerische Verträge zielorientiert und aufgabengerecht einsetzen.

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DE

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Hannover

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1611-9983

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RE
EDOC

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Zusammenfassung

Der raumordnerische Vertrag (rV) wurde als Instrument zur besseren Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen 1998 gesetzlich eingeführt und mit der Novellierung des § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) 2009 breiter ausgerichtet. Mit dem rV soll die raumordnerische Zusammenarbeit zur Koordination oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten sowie zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen und von sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen vertraglich abgesichert werden können.

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7 S.

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Positionspapier aus der ARL; 85