Handelbare Flächenfestsetzungskontingente. Anforderungen an ein Mittel zur Beendigung des Landschaftsverbrauchs.
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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DE
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Bonn
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0303-2493
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ZLB: 4-Zs 2548
BBR: Z 703
IFL: Z 0073
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IFL: Z 0073
IRB: Z 885
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EDOC
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Abstract
Nach groben Schätzungen übersteigt der Umfang der insgesamt in Deutschland geplanten Siedlungs- und Verkehrsvorhaben die gemäß "30-ha-Ziel" bis 2020 noch hinzunehmende Zunahme um rund 200.000 ha oder 50 %. Um das "30-ha-Ziel" zu erreichen, dürfen also nicht alte Planungen verwirklicht werden. Ökonomische Anreize und Instrumente bilden den Schlüssel zu einer wirksamen Eindämmung des Landschaftsverbrauchs. Dazu zählt auch das neue Instrument handelbarer Flächenkontingente. Der Erwerb solcher Kontingente darf aber keinen Anspruch auf wilden, da planerisch zunächst gar nicht vorgesehenen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche begründen oder auch nur nahe legen. Ein Handel nach dem Grundsatz "Markt vor Planung" ist abzulehnen, denn es ist nicht gleichgültig, wo im Land eine Fläche überbaut wird - 1 ha Fläche ist nicht vergleichbar mit 1 t Kohlendioxid. Im Unterschied zum Emissionshandel muss sich ein Flächenhandel deshalb innerhalb des Rahmens geplanter Siedlungs- und Verkehrsflächen abspielen, also am Prinzip"Markt nach Planung" orientieren. Am Herstellen echter Knappheiten und Gelingen der Umschichtung des noch hinzunehmenden Zuwachses der Siedlungs- und Verkehrsfläche zwischen Kommunen und Regionen misst sich der Erfolg dieses Instruments. Dazu ist nicht nur eine Verpflichtung des Planungsrechts und aller einschlägigen Instrumente der Finanz-, Wirtschafts- und Strukturpolitik auf das Flächensparen notwendig, sondern auch die baldige Festlegung eines Zieljahrs zur dauerhaften Beendigung des Landschaftsverbrauchs. Ein auf Dauer angelegter, bloß additiver und somit nahezu wirkungsloser Handel wird den Aufwand nicht wert sein. difu
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Informationen zur Raumentwicklung
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Nr. 4-5
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S. 297-306