Stadt - Raum - Bau - Kunst - Recht.

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Bonn

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0303-2493

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ZLB: 4-Zs 2548
BBR: Z 703
IFL: Z 0073
IRB: Z 885

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Abstract

Die Stadt stellt selbst einen wesentlichen Raum künstlerischer Durchbildung dar: durch "Stadtbaukunst" und Architektur. Der Beitrag fragt nach der Verantwortung für die Gestalt der Stadt - von Bauherren und Architekten auf der einen, Stadt und Staat auf der anderen Seite. Welche Folgen hat das in der Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes enthaltene Konzept der Sozialbindung und was bedeutet es, unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit des Grundgesetzes, Architektur als Kunst ernst zu nehmen. Es zeigt sich, dass Architektur und Städtebau zum Wohl der Schönheit der Stadt zu aktiven, vorausschauend planenden Partnerschaften zusammenfinden müssen und Fragen wie die nach einer stärkeren Konzentration der Siedlungsentwicklung, nach Gestalt-Konzeptionen für die ganze Stadt, nach einer Qualifizierung der "Zwischenstädte" oder einer engeren Zusammenführung von (Stadt-)Planung und (architektonischem) Entwurf gemeinsam beantworten sollten. goj/difu

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S. 47-54

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