Wahlwerbung politischer Parteien.

Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen

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Köln

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ZLB: Zs 2851-4
IRB: Z 1814

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Abstract

Laut Beschluss des OVG NRW vom 12.5.2004 bemisst es sich nach einer großzügien Gesamtbetrachtung, ob sich die Wahlplakatierung einer politischen Partei im Rahmen der anlässlich einer bestimmten Wahl erteilten Sondernutzungserlaubnis hält. Es trifft zu, dass der Zweck einer Sondernutzung von zentraler Bedeutung ist und zum wesentlichen Inhalt einer Sondernutzungserlaubnis gehört. Nicht zuletzt davon hängt auch das Ergebnis der von der Straßenbaubehörde vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Sondernutzers mit primär verkehrlichen, aber auch sonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkten ab. difu

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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen

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Nr. 6

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S. 250

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