Haftung einer Gemeinde bei Überschwemmungsschäden durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

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Abstract

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2004 können Gemeinden auch für Wasserschäden nach außergewöhnlich starken Regenfällen haften, wenn ein übergelaufenes Regenrückhaltebecken bei einem Anlieger zu einem Wassereinbruch führt. Dabei kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 11

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S. 369-370

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