Vorhabenbezogener Bebauungsplan darf nicht nur Baugebiet festsetzen, sondern muss Festsetzungen für Vorhaben enthalten.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
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Abstract
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 liegt ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben, die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus. Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden. difu
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Die Gemeinde
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Nr. 8
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S. 247-249